Maßnahmen Hardenbergs zur Umgestaltung

Zwei Punkte waren Hardenberg wesentlich: Die Behörden neu zu organisieren und die vielfältig verworrenen Herrschaftsverhältnisse durch ein geschlossenen Territoriums zu bereinigen.

Karl August Fürst von Hardenberg (Gemälde von Friedrich Georg Weitsch, nach 1822; Quelle: Wikimedia Commons)

Behörden-Neuorganisation

Das Markgraftum Brandenburg-Ansbach war in 15 Oberämter und diese wiederum in Vogt-, Kasten-, Kloster- und Verwalterämter aufgeteilt. Die Oberamts- und Amtsgrenzen orientierten sich an den Fraisch- (Hochgerichtsbarkeits-) –grenzen.

Nach außen, zu fremden Herrschaften hin, waren die Fraischgrenzen versteint.

An das Fürstentum Hohenlohe-Schillingsfürst grenzten das Oberamt Colmberg (mit den Vogtämtern Colmberg und Leutershausen) und dem „hinter“ Schillingsfürst, in rothenburgischer Fraisch liegenden Kastenamt Insingen sowie das Oberamt Feuchtwangen (mit dem Kasten-, Stadtvogtei- und Stiftsverwalteramt Feuchtwangen und dem Klosterverwalteramt Sulz).

Auf der Ebene der bisherigen Oberämter erfolgte 1797 die Trennung von Justiz und Verwaltung, wobei die Sprengel der neugeschaffenen Justiz- und Kammerämter identisch waren. So entsprachen die Bezirke des Justizamts Leutershausen und des Kammeramts Colmberg dem des vorherigen Oberamts Colmberg (zuzüglich des im Oberamt Colmberg liegenden Teil des Klosterverwalteramts Sulz.).

In Feuchtwangen entstanden im Bereich des ehemaligen Oberamts ein Justizamt, ein Kameralamt und ein Stadtgericht.

Geschlossener Territorialstaat

Ungleich schwieriger als die Neuordnung der Behörden war es, einen geschlossenen Territorialstaats zu schaffen. Über die Fraischgrenzen hinweg (die ja nur die Zuständigkeit für schwere Kriminalfälle regelten) gab es vielfältige Vermischungen und Irrungen. In schillingsfürstischer Fraisch wohnten brandenburgische Untertanen wie umgekehrt brandenburgische in schillingsfürstischer Fraisch. In beiden Bezirken gab es zusätzlich rothenburgische und sonstige fremdherrische Untertanen. Auch vielerlei Rechte bestanden über die Fraischgrenzen hinweg: Niedere Gerichtsbarkeit, Gefälle, Nutzungen, lehnsherrliche Rechte, Polizei-, Wehr-, Steuer- und Kirchengewalt. Manche Rechte wurden gemeinsam oder im Wechsel ausgeübt. Manches war in gegenseitigen Vereinbarungen geregelt, manches war Gewohnheitsrecht, über vieles stritt man seit Generationen und beschäftigte das Reichskammergericht. Dieses typisch fränkische „Durcheinander“ schien auch den Herrschaftsträgern nicht optimal. Doch über kleine Veränderungen kam man indes nicht hinaus. Der große Wurf wurde in markgräflicher Zeit erst gar nicht versucht. Dazu mussten erst die Preußen kommen!

Die Zeit dazu war günstig, als nach der Schlacht bei Austerlitz Preußen aus der Koalition der Gegner Frankreichs ausschied und sich im Separatfrieden von Basel am 5. April 1795 Neutralität auch für seine fränkischen Provinzen verschaffte. Am 12. April 1796 erklärte der preußische König Friedrich Wilhelm II. die fränkischen Fürstentümer Ansbach und Bayreuth für ein völlig geschlossenes Land und beanspruchte die volle Landeshoheit über die darin gelegenen Gebiete und Menschen. Die Fraischgrenzen wurden zu Landesgrenzen erklärt, fremde Untertanen „kassiert“, auf landesherrliche (staatliche) Rechte über eigene Untertanen außerhalb der neuen Landesgrenzen dagegen verzichtet. Nicht eingegriffen wurde von Preußen in die grundherrlichen Rechte fremder Grundherren (die diesen als Art Eigentümer und Verpächter zustanden, z.B. den Zehnten). Gleichzeitig bot Preußen Verhandlungen zur Purifizierung (Bereinigung) an.

Von diesen Maßnahmen waren die Nachbarn des Fürstentums Brandenburg-Ansbach unterschiedlich stark betroffen. Das Hochstift Eichstätt z.B. hatte viele Untertanen in der bis Treuchtlingen reichenden ansbachischen Fraisch; Ansbach konnte dagegen nur wenige Untertanen in eichstättischer Fraisch zum Austausch bieten. Eichstätt verweigerte Verhandlungen; Preußen-Ansbach setzte militärische Gewalt ein. Bis zum Übergang des Hochstifts an Bayern 1802 gelang keine Einigung.

Bei Dinkelsbühl erstreckte sich die zur Landesgrenze erklärte Fraischgrenze bis vor das Wörnitztor. Die reichstädtischen Untertanen vor den Mauern der Stadt wurden durch Preußen annektiert. Preußische Jäger quartierten sich in der Wörnitzvorstadt ein. Torwachen des Wörnitz- und Rothenburger Tores wurden bis an die inneren Tore zurückgedrängt, Toranlagen zerstört.

Günstiger für Verhandlungen waren die Verhältnisse mit anderen Nachbarn. Zwischen 1796 und 1802 schloss Preußen Verträge mit den Fürstentümern Hohenlohe-Neuenstein, Oettingen-Spielberg, den Grafschaften Pappenheim und Schwarzenberg und mit der Reichstadt Rothenburg. Auch Hohenlohe-Schillingsfürst ließ sich bald auf Verhandlungen mit dem übermächtigen Nachbarn ein.

Das Ziel Hardenbergs – die vollständige Landesherrschaft in einem „geschlossenen Territorium“- war vernünftig. Es hätte auch den benachbarten Fürstentümern klare Verhältnisse gebracht. Die Durchsetzung – soweit gegen den Willen der Betroffenen – war jedoch klares Unrecht. Deren Klagen vor dem Reichs-Gericht waren erfolgreich, aber zwecklos. Das Reich war im Kampf gegen das revolutionäre Frankreich gebunden, Preußen dagegen neutral.