Von den 558 schillingsfürstischen Untertanen wohnten 58 in neun Orten außerhalb der Fraischgrenze. Umgekehrt saßen 139 fremdherrische Untertanen (69 Ansbachische, 68 Rothenburgische und 2 Eichstättische) im Schillingsfürstischen Fraisch-Gebiet. Innerhalb dieses Bereichs wohnten von den 500 Schillingsfürstischen Untertanen 377 in 18 Orten ohne fremdherrischen Untertanen und 123 in 11 „gemischten“ Orten. Acht Orte waren ohne schillingfürstische Bewohner.
Innerhalb der geschlossenen versteinten Fraischgrenzen hatten die Fürstentümer die Hochgerichtsbarkeit, die Zuständigkeit für Kapitalverbrechen (Mord, Totschlag, Vergewaltigung, Raub, Brandstiftung u.a.). Die Niedere Gerichtsbarkeit erstreckte sich nicht auf ein geschlossenes Gebiet. Sie übte in der Regel der Grundherr und nur über die eigenen Untertanen aus.